Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma „interprinter Torsten Zolna“ (nachfolgend: Lieferant)

1. Allgemeines – Geltungsbereich

1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber.

1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird vom Lieferanten ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

2. Zustandekommen von Verträgen

2.1 Alle Angebote des Lieferanten sind freibleibend. Technische änderungen sowie sonstige Produktänderungen, auf die der Lieferant keinen Einfluss hat, bleiben vorbehalten.

2.2 Mit der Auftragsbestätigung erklärt der Auftraggeber verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Der Lieferant ist berechtigt, das Vertragsangebot innerhalb von vier Wochen nach Eingang beim Lieferanten anzunehmen.

2.3 Der Bestellauftrag erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch Zulieferer des Lieferanten. Dies gilt nur für den Fall, dass die Verzögerung nicht vom Lieferanten zu vertreten ist.

2.4 änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Lieferanten.

2.5 Das gesamte Angebot des Lieferanten richtet sich ausschließlich an Unternehmen, Industrie, Handel, Gewerbe, die freien Berufe, den öffentlichen Dienst, Behörden sowie sonstige öffentliche oder karitative Einrichtungen, Verbände oder vergleichbare Institutionen. Endverbraucher sind von diesem Angebot ausgeschlossen.

3. Preise, Auftragserteilung

3.1 Die Preise werden in EURO angegeben und verstehen sich zuzüglich der zur Zeit des Vertragsschlusses gültigen Mehrwertsteuer in der Bundesrepublik Deutschland.

3.2 Die vom Lieferanten angegebenen Preise verstehen sich ab Werk und ausschließlich Verpackungs-, Versand-, und Versicherungskosten.

3.3 Der Mindestbestellwert beträgt 50,– Euro netto, exklusiv anfallender Versandkosten. Unterhalb dieses Betrages wird ein Mindermengenzuschlag von 15,– Euro netto berechnet.

3.3 Bei Auftragserteilung jeder Art wird vorausgesetzt, dass der Auftraggeber dazu berechtigt ist.

3.4 Für Schreib- und Druckfehler, sowie Irrtümern in den Angeboten des Lieferanten, übernimmt der Lieferant keine Haftung.

4. Lieferung und Gefahrtragung

4.1 Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Firma übergeben worden ist.

4.2 Versandweg und -mittel sind, wenn nicht anders vereinbart, der Wahl des Lieferanten überlassen. Transportversicherungen werden von dem Lieferanten nur auf ausdrückliche Anweisung und Kosten des Auftraggebers vorgenommen.

4.3 Vom Lieferanten angegebene Liefertermine und Lieferfristen sind lediglich als ungefähre Zeitangaben zu verstehen. Bei höherer Gewalt oder bei nicht vom Lieferanten verursachten Störungen verlängern sich die Lieferfristen angemessen.

5. Zahlungsbedingungen

5.1 Bei nicht aussagefähiger oder negativer Auskunft (Beurteilung durch den Lieferanten) wird als Zahlungsart Nachnahme oder Vorauskasse vereinbart. Ansonsten 14 Tage netto ab Rechnungsdatum. Bei Zielüberschreitungen berechnet der Lieferant Verzugszinsen entsprechend den gesetzlichen Regelungen.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Jegliche Ware bleibt bis zu Ihrer vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferanten.

6.2 Der Lieferant ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

7. Gewährleistung, Garantien und Support

7.1 Die Gewährleistungsfrist für neue Waren beträgt 12 Monate ab Ablieferung. Für gebrauchte Waren wird die Gewährleistung ausgeschlossen. Die Gewährleistung erlischt, wenn nicht ausschliesslich Original-Verbrauchsmaterial des Lieferanten verwendet wird.

7.2 Der Lieferant behält sich das Recht vor, für Mängel der Ware durch Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen Abhilfe zu schaffen. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Auftraggeber kein Rücktrittsrecht zu.

7.3 Offensichtliche Mängel müssen beim Lieferanten spätestens innerhalb von 12 Tagen ab Empfang der Ware schriftlich angezeigt werden. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.

7.4 Schäden an der Verpackung müssen dem Transportunternehmer sofort angezeigt werden und dem Lieferanten mitgeteilt werden, um den Tatbestand aufnehmen zu lassen.

7.5 Bei Mängeln und Beschädigungen der Ware liegt die Beweislast beim Auftraggeber. Dies gilt für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

7.6 Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.

7.7 Die Gewährleistung entfällt bei Mängeln, die auf fehlerhafte Installation, Nichtbeachtung von Anwendungshinweisen, unsachgemäßem Eingriff oder Veränderung des Produkts durch den Auftraggeber oder einen nicht durch den Lieferanten authorisierten Dritten zurückzuführen sind. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn technische Originalkennzeichen, Siegel, Serien-Nummern oder ähnliche Kennzeichen geändert oder beseitigt werden. Eine Gewährleistung entfällt ebenfalls, wenn die Ware nicht in der Originalverpackung versant wird.

7.8 Ergibt die überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, werden die Kosten der überprüfung und Reparatur zu den jeweils gültigen Preisen des Lieferanten berechnet. Entstandener Aufwand wird ebenfalls zu den jeweils gültigen Preisen des Lieferanten in Rechnung gestellt, wenn dem Lieferanten Ware zugesandt wird und eine Fehlersuche erfolglos bleibt, weil kein Fehler feststellbar ist. Ebenfalls berechnet der Lieferant dem Auftraggeber in diesem Fall die Versandkosten.

7.9 Schickt der Auftraggeber Ware zur Reparatur ein, so erfolgt dies auf seine Kosten. Der Rücktransport wird im Garantiefall vom Lieferanten getragen. Liegt kein berechtigter Garantiefall vor, so fallen die Kosten der Rücksendung dem Auftraggeber zu.

7.10 Durch den Austausch von Komponenten oder ganzen Produkten treten keine neuen Gewährleistungsfristen in Kraft. An allen ausgetauschten Komponenten und Produkten erwirbt der Lieferant das Eigentum.

7.11 Wird der Lieferant zur Abgabe eines Kostenvoranschlages für Reparaturleistungen aufgefordert, so stellt der Lieferant dem Auftraggeber den tatsächlich entstandenen Aufwand zur Erstellung des Kostenvoranschlags in Rechnung. Wird die veranschlagte Reparatur beauftragt, so werden dem Auftraggeber nur die tatsächlichen Reparaturkosten in Rechnung gestellt.

7.12 Für vom Lieferanten gelieferte Software gelten die Bestimmungen des jeweiligen Lizenzvertrags. Diese sind dem jeweiligen Produkt beigefügt. Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich, diese anzuerkennen.

8. Haftung

8.1 Die Haftung für leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten ist ausgeschlossen.

8.2 Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung des Lieferanten auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden.

8.3 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Auftraggebers aus Produkthaftung.

8.4 Eine Haftung des Lieferanten ist insoweit ausgeschlossen, als der eingetretene Schaden durch die Vornahme schadensmindernder Maßnahmen hätte vermieden werden können.

9. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit

9.1 Als Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird Viersen vereinbart. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

9.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

9.3 Nachträgliche Ergänzungen oder änderungen von Verträgen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.

9.4 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags mit dem Auftraggeber einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

9.5 Der Sitz der Firma „interprinter Torsten Zolna“ ist D-41751 Viersen.